RS Vfgh 2007/1/24 B35/07

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Veröffentlicht am 24.01.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Stattgabe der Berufung betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß §49 Abs1 lita FinStrG insofern, als gemäß §25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde: Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte Schuldspruch blieb aufrecht; der diesem Erkenntnis zugrunde liegende strafbestimmende Wertbetrag wurde auf S 120.072,- (€ 8.725,97) herabgesetzt, die festgesetzte Geldstrafe iHv € 1.400,- und der Kostenausspruch iHv € 140,- sind entfallen.

In Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde gemäß §25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat, wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden, zumal es der Verantwortung des Beschwerdeführers obliegt, zukünftig keine (weiteren) Finanzvergehen zu begehen.

Entscheidungstexte

  • B 35/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.01.2007 B 35/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B35.2007

Dokumentnummer

JFR_09929876_07B00035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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