Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes hat der Fremde die - das Aufenthaltsverbot tragende (§ 36 Abs. 2 Z. 5 FrG 1997) - vorsätzliche Begehung von Schlepperei (§ 105 Abs 1 FrG 1997) bestritten. Es ist daher maßgeblich, ob dieser Verurteilung die für inländische Verurteilungen ohne Weiteres bestehende Bindungswirkung (Hinweis E 30. Jänner 2001, 2000/18/0002) zukommt. Dabei ist davon
auszugehen, dass Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte
im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern können, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Es bedarf also eines "Anerkennungsund/oder Vollstreckungsvertrags" (Hinweis Urteil OGH 19.5.1998, 1 Ob 73/98m, ÖJZ(EvBl)1998/188).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210087.X01Im RIS seit
06.02.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011