RS Vwgh 2003/12/11 2002/21/0087

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §105 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes hat der Fremde die - das Aufenthaltsverbot tragende (§ 36 Abs. 2 Z. 5 FrG 1997) - vorsätzliche Begehung von Schlepperei (§ 105 Abs 1 FrG 1997) bestritten. Es ist daher maßgeblich, ob dieser Verurteilung die für inländische Verurteilungen ohne Weiteres bestehende Bindungswirkung (Hinweis E 30. Jänner 2001, 2000/18/0002) zukommt. Dabei ist davon

auszugehen, dass Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte

im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern können, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Es bedarf also eines "Anerkennungsund/oder Vollstreckungsvertrags" (Hinweis Urteil OGH 19.5.1998, 1 Ob 73/98m, ÖJZ(EvBl)1998/188).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210087.X01

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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