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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §6 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 6 Abs 4 letzter Satz AWG 2002, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Frist einzurechnen ist, kommt nur zum Tragen, wenn das Parteiengehör innerhalb der Sechswochenfrist gewährt wird. Ist diese Frist einmal abgelaufen, wird sie auch durch Gewährung des Parteiengehörs nicht wieder in Gang gesetzt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070111.X01Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010