RS Vfgh 2007/2/22 B263/07

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat insbesondere durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung eines Geldbetrages von € 150,- einen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde.

Er ist somit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • B 263/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.02.2007 B 263/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B263.2007

Dokumentnummer

JFR_09929778_07B00263_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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