RS Vwgh 2003/12/11 2000/14/0165

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §98 Z2;
EStG 1988 §98 Z3;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
KStG 1988 §1 Abs3 Z1;
KStG 1988 §21 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;

Rechtssatz

Der Umstand, dass § 21 Abs 1 Z 1 KStG 1988 bezüglich des Begriffes und der Ermittlung der Einkünfte auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes verweist, führt dazu, dass auch einer Körperschaft Einkünfte im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften zufließen können. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Körperschaften umfasst insbesondere auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Ob eine ausländische Körperschaft eine künstlerische Tätigkeit im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften entfaltet, ist nach dem Inhalt der erbrachten Leistung, nicht aber nach der Rechtsnatur des Leistenden zu beurteilen. Dass aber die Leistungen einer Gruppe von Schauspielern künstlerische Leistungen sein können, liegt auf der Hand. Solcherart können ausländische Schauspielergruppen im Rechtskleid der juristischen Person als beschränkt steuerpflichtige Körperschaften angesehen werden, die im Inland Einkünfte aus der Tätigkeit als Künstler erzielten (Hinweis E 14. März 1990, 86/13/0177). Für den Fall, dass keine künstlerischen Tätigkeiten vorliegen, ist jedenfalls der Tatbestand des Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen iSd § 98 Z 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG erfüllt. Die an sie bezahlten Vergütungen unterliegen somit nach innerstaatlichem Steuerrecht dem Steuerabzug gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG. Auf weitere Umstände, wie die Anzahl der von der Theatergesellschaft entwickelten Theaterproduktionen oder das Fehlen der Mitwirkungsmöglichkeit von Ensemblemitgliedern an der Mitbestimmung und das Fehlen einer Gewinnbeteiligung von Ensemblemitgliedern, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140165.X04

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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