RS Vwgh 2003/12/11 2003/14/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0144 E 18. März 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, daß allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 185; E 5.6.1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956; E 29.11.1985, 85/17/0030; E VfGH 15.10.1976, VfSlg 7908/1976; B VfGH 23.6.1982, VfSlg 9443/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140032.X02

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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