RS Vfgh 2007/2/23 B149/07

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Natur- und Landschaftsschutz
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Beschwerde von Bürgerinitiativen gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben "S 33 Kremser Schnellstraße - Donaubrücke Traismauer" im Straßenverlauf der S 33 Kremser Schnellstraße und der S 5 Stockerauer Schnellstraße gemäß der Verordnung BGBl II 390/2006.

Entgegen der Auffassung der beteiligten ASFINAG ist von der "Vollzugstauglichkeit" des angefochtenen Bescheides auszugehen, da mit diesem eine Berechtigung verliehen wird und Bürgerinitiativen auf Grund des UVP-G 2000 berechtigt sind, "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte ... wahrzunehmen" (§24h Abs5 UVP-G 2000 idF vor BGBl I 153/2004, vgl auch §19 Abs4 leg cit).

Den antragstellenden Bürgerinitiativen ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die ASFINAG für die Bürgerinitiativen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Wenn die Antragsteller unter Berufung auf die "NVP-Zusammenfassung" Beeinträchtigungen der von ihnen als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter behaupten, übersehen sie, dass diese, in der NVP dargelegten Beeinträchtigungen bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung waren und der angefochtenen Entscheidung sind. In der im Hauptverfahren angefochtenen behördlichen Projektbewilligung finden sich daher die betreffenden Beeinträchtigungen - teilweise durch Nebenbestimmungen - gehörig berücksichtigt.

Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargetan, geschweige denn begründet, warum die ursprünglich unter Berufung auf die NVP geltend gemachten Beeinträchtigungen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt auch in seiner jetzt genehmigten Gestalt betreffen. Mangels derartiger Darlegungen bilden die im Verfahren bereits abgehandelten Einwendungen der Antragsteller keine zulängliche Grundlage für die dem Verfassungsgerichtshof gemäß §85 VfGG obliegende Interessenabwägung.

Entscheidungstexte

  • B 149/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2007 B 149/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B149.2007

Dokumentnummer

JFR_09929777_07B00149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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