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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGdAG 1967 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0163 E 12. März 1993 RS 2Stammrechtssatz
Hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich in einer Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des Bundes (hier: Wasserrecht nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) gehandelt und einen die teilweise Befreiung vom Zwangsanschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage gewährenden Bescheid auf der Grundlage einer ortspolizeilichen Verordnung erlassen, ist zuständige Aufsichtsbehörde (und daher zuständig zur Entscheidung über die Vorstellung der um die genannte Befreiung ersuchenden Partei gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes) nach Art 119a Abs 3 und Art 119a Abs 5 B-VG iVm § 3 Abs 1 und § 7 Bundesgemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123, der Landeshauptmann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070143.X01Im RIS seit
22.01.2004