RS Vwgh 2003/12/11 2000/07/0041

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Defizite eines Projekts, welche eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter darstellen, dürfen nicht durch die Inpflichtnahme Dritter im Wege der Erteilung von Auflagen kompensiert werden, soweit diese Auflagen von einer Mitwirkung dieses Dritten ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070041.X03

Im RIS seit

20.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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