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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Defizite eines Projekts, welche eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter darstellen, dürfen nicht durch die Inpflichtnahme Dritter im Wege der Erteilung von Auflagen kompensiert werden, soweit diese Auflagen von einer Mitwirkung dieses Dritten ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070041.X03Im RIS seit
20.01.2004