RS Vwgh 2003/12/11 2003/21/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
FrG 1997 §93;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn in § 93 FrG 1997 von "Entscheidung" und nicht von "Bescheid" die Rede ist, unterliegt es doch keinem Zweifel, dass Entscheidungen der Vertretungsbehörden in Verfahren nach dem FrG 1997 als Bescheide iSd Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG zu erlassen sind (Hinweis B 20. Oktober 1998, 97/21/0270, ergangen zum FrG 1993). Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn dieser Bestimmung sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. (Hier:

Die hier in Frage stehende Erledigung der belBeh ist ihrem Inhalt nach nicht darauf ausgerichtet, eine normative Regelung herbeizuführen, sondern stellt die Mitteilung dar, dass eine Erledigung gegenüber der Fremden ergangen sei.)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210092.X02

Im RIS seit

07.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten