RS Vwgh 2003/12/11 2003/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0090 E 27. Mai 2003 RS 7

Stammrechtssatz

Der im § 39 Abs 2 AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, gibt keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise abzulehnen (Hinweis E 28.3.1989, 88/11/0145).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070007.X05

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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