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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Das Kriterium der "Geringfügigkeit" iSd § 32 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 WRG 1959 hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070007.X03Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016