RS Vwgh 2003/12/11 2003/07/0007

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Das Kriterium der "Geringfügigkeit" iSd § 32 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 WRG 1959 hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070007.X03

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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