RS Vwgh 2003/12/11 2003/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0035 E 21. Dezember 1995 VwSlg 14378 A/1995 RS 4(Hier: Bezüglich eines konsenslos geschaffenen Grundwasseraufschlusses.)

Stammrechtssatz

Das AVG enthält für den Fall, daß eine Beweisführung nicht möglich ist, keine Bestimmungen. Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gelten, daß aus einer unter Mißachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. Ist nun ein artesischer Brunnen ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden und ist es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann hat dies zur Folge, daß die Wasserrechtsbehörde für den rechtswidrig geschaffenen Brunnen keine Bewilligung erteilen darf.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070007.X06

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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