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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0035 E 21. Dezember 1995 VwSlg 14378 A/1995 RS 4(Hier: Bezüglich eines konsenslos geschaffenen Grundwasseraufschlusses.)Stammrechtssatz
Das AVG enthält für den Fall, daß eine Beweisführung nicht möglich ist, keine Bestimmungen. Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gelten, daß aus einer unter Mißachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. Ist nun ein artesischer Brunnen ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden und ist es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann hat dies zur Folge, daß die Wasserrechtsbehörde für den rechtswidrig geschaffenen Brunnen keine Bewilligung erteilen darf.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070007.X06Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016