RS Vfgh 2007/2/26 B1327/06

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §86
WRG 1959 §72 Abs1 litb

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der auferlegtenVerpflichtung zur Duldung bestimmter Arbeiten im Bereich einesWasserbehälters als gegenstandslos infolge Abschluss der Arbeiten; imÜbrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Ergibt sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

Der angefochtene Bescheid ist zwar mit keinem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Duldungspflicht ist jedoch in zeitlicher Hinsicht durch ihre Erfüllung erloschen, sodass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden kann. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof könnte eine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht bewirken.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchteil A des angefochtenen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 1327/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2007 B 1327/06

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /Klaglosstellung, Rechte subjektive öffentliche, Wasserrecht,Zwangsrecht, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1327.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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