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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der auferlegtenVerpflichtung zur Duldung bestimmter Arbeiten im Bereich einesWasserbehälters als gegenstandslos infolge Abschluss der Arbeiten; imÜbrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Ergibt sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
Der angefochtene Bescheid ist zwar mit keinem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Duldungspflicht ist jedoch in zeitlicher Hinsicht durch ihre Erfüllung erloschen, sodass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden kann. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof könnte eine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht bewirken.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchteil A des angefochtenen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /Klaglosstellung, Rechte subjektive öffentliche, Wasserrecht,Zwangsrecht, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1327.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009