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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachungeines Wiedereinsetzungsgrundes; Abweisung des Verfahrenshilfeantragsals aussichtslos wegen Versäumung der BeschwerdefristSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juli 2008 wurde der Einschreiter gemäß §54 Abs1 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Aus dem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Rückschein ergibt sich, dass der genannte Bescheid am 24. Juli 2008 von der Ehefrau des Antragstellers - als "Postbevollmächtigte für Rsa-Briefe" - persönlich übernommen wurde.
Die Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG ist somit am 4. September 2008 abgelaufen. Mit einem am 5. September 2008 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages und ersucht um Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung der Beschwerde.
Begründend führt der Antragsteller aus, dass er "den Berufungsbescheid Ende Juli 2008 erhalten [habe]". An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, da er zu dieser Zeit schwer erkrankt im Spital gewesen sei. Von der Zustellung habe er im Nachhinein durch Angehörige erfahren.
2. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, (...) in dem bezüglichen Schriftsatze (...) alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".
Mit dem vorliegenden Antrag wird jedoch weder hinreichend konkret dargelegt, wie lange sich der Antragsteller im Krankenhaus befand, noch an welchem Tag er tatsächlich vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangte. Es wurde auch keine ärztliche Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt vorgelegt.
In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (vgl. etwa VfGH 25.2.2002, B726/01). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich vergleiche etwa VfGH 25.2.2002, B726/01). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.
3. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich auch die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen. 3. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich auch die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1563.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010