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10 VerfassungsrechtNorm
ABGB §1338Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keineZuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit;Unzulässigkeit auch einer allfälligen Klage auf Schadenersatz (hierwegen "absichtlicher Fristversäumung" durch einen Rechtsanwalt)infolge Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung überdem Privatrecht zugehörende SchadenersatzansprücheSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe "wegen Schadenersatz". Der Sache nach wendet er sich vor allem gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Oktober 2008, Z11 R 142/08w, mit dem seinem Rekurs gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen res iudicata) keine Folge gegeben wurde, und damit gegen einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 17.247/2004; VfGH 19.11.2004, B1007/04; 26.2.2008, G3/08). Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen vergleiche zB VfSlg. 17.247/2004; VfGH 19.11.2004, B1007/04; 26.2.2008, G3/08).
Sollte der Einschreiter mit seiner Eingabe aber die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des ABGB gegen einen namentlich genannten Rechtsanwalt (u.a. "wegen absichtlicher Fristversäumnis") beim Verfassungsgerichtshof begehren, genügt der Hinweis, dass Schadenersatzansprüche dem Privatrecht zugehören und demgemäß - soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind (was vorliegend nicht der Fall ist) - grundsätzlich die ordentlichen Gerichte gemäß §1338 ABGB zur Entscheidung über diese Ansprüche berufen sind (vgl. zB VfSlg. 10.045/1984, 10.933/1986, 13.079/1992). Sollte der Einschreiter mit seiner Eingabe aber die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des ABGB gegen einen namentlich genannten Rechtsanwalt (u.a. "wegen absichtlicher Fristversäumnis") beim Verfassungsgerichtshof begehren, genügt der Hinweis, dass Schadenersatzansprüche dem Privatrecht zugehören und demgemäß - soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind (was vorliegend nicht der Fall ist) - grundsätzlich die ordentlichen Gerichte gemäß §1338 ABGB zur Entscheidung über diese Ansprüche berufen sind vergleiche zB VfSlg. 10.045/1984, 10.933/1986, 13.079/1992).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1913.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010