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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Die Umschreibung der Kompetenzen des Berufungssenates in § 260 Abs 2 BAO stellt unzweifelhaft auf die Sachentscheidung ab. Die Entscheidungskompetenz des Senates bezieht sich somit nur auf die Sachbescheide, die in den in § 260 Abs 2 BAO angeführten Angelegenheiten ergehen, nicht aber auch auf Berufungen gegen - in von der Angelegenheit einer bestimmten Rechtssache mitumschlossene - Formalbescheide, wie zB Zurückweisungsbescheide gemäß § 273 BAO, mögen sie auch als verfahrensrechtliche Erledigungen in einer Sache ergehen, die die Erhebung einer Abgabe oder eine Feststellung zum Gegenstand hat, die, erginge eine Sachentscheidung, in die Zuständigkeit des Senates fiele (Hinweis E 20. Jänner 1986, 85/15/0277; Stoll, BAO-Kommentar, 2639f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003140032.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012