RS Vwgh 2003/12/15 2003/03/0163

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen
96/01 Bundesstraßengesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

Asfinag ErmächtigungsG 1997 §6;
BStG 1971 §28 Abs1;
BStMG 2002 §12;
BStMG 2002 §9;
TWG 1998 §1 Abs4;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Benützung der gegenständlichen Grundstücke (zweier im Eigentum der Republik Österreich stehender Grundstücke - "Querung der A3 Südost Autobahn") auf Grund eines Vertrages erfolgt, oder ob es ungeachtet eines nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Entgelts für die Benützung der Straße auf die Willensübereinkunft zwischen der Beschwerdeführerin (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) und dem Kraftfahrzeuglenker oder dem Zulassungsbesitzer gleichwohl nicht ankommt und es sich daher um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, wie dies die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG (1139 BlgNR 21. GP S. 13) ausführen. Auch wenn man entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers annehmen wollte, dass ein Vertragsabschluss Voraussetzung für die Zulässigkeit der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße wäre, so würde dies nichts daran ändern, dass unabhängig vom Willen der Beschwerdeführerin, die den Vertragsabschluss nicht verweigern darf, die Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen - eben der Bezahlung eines vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß §§ 9 und 12 BStMG festgelegten, nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auf dieser Grundlage mit ihr zu vereinbarenden Benützungsentgeltes - möglich wäre (vgl. Prantl, ZfV 1994, 407; Krzizek, Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, ZVR 1960, 121, hier: 122). Nähere Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030163.X04

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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