RS Vwgh 2003/12/15 2003/03/0149

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z3;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2 Hier: In diesem Sinne tut es der ausreichenden Konkretisierung der Tat in der Verfolgungshandlung bzw. im Spruch des Erkenntnisses im vorliegenden Fall (der Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG und nach § 27 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 3 GGBG betrifft) keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort im Spruch angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die vom Beschwerdeführer zu vertretende Gesellschaft m.b.H. und ihr Unternehmenssitz angeführt. Auf Grund der konkreten Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, ebenso war er vor einer Doppelbestrafung geschützt. Dies gilt auch in Ansehung der Tatzeit (Angabe des Tages der Kontrolle).

Stammrechtssatz

Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030149.X02

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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