RS Vfgh 2007/2/26 V1/07

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Stranded Costs-VO I, BGBl II 52/1999
Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Feststellung derGesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO I mangels Präjudizialitätinfolge Derogation der Regelungen über die Einhebung von Beiträgender Endverbraucher durch eine Bestimmung in der Stranded Costs-VO IIund Anwendbarkeit der nach aufhebendem Erkenntnis des VfGHgetroffenen Ersatzregelung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO I, BGBl II 52/1999.

Aus dem Erkenntnis VfSlg 17210/2004 geht hervor, dass nach der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs durch die "Übergangsbestimmung" des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001, den Regelungen der Stranded Costs-VO I über die Einhebung von Beiträgen der Endverbraucher durch die Netzbetreiber und Weiterleitung an die Energie-Control GmbH auch für den Zeitraum der Geltung der Stranded Costs-VO I derogiert wurde. Die Bestimmungen der Stranded Costs-VO I waren daher im damaligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und sind auch im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht anzuwenden.

Die Ersatzregelung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005 ist eindeutig als Neuregelung auch der Verpflichtungen von Endverbrauchern zur Leistung von Beiträgen für den Zeitraum zwischen dem 19.02.99 und dem 30.09.01 - nunmehr iSd Erk VfSlg 17210/2004 - zu verstehen. Das antragstellende Gericht hat daher die Frage der gesetzlichen Deckung für die entrichteten Beiträge nach dieser Regelung und nicht nach der angefochtenen Verordnung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • V 1/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2007 V 1/07

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Energierecht, Elektrizitätswesen,Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V1.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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