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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0310Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 24Stammrechtssatz
Eine Kompensation iSd § 1438 ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170309.X04Im RIS seit
23.01.2004