RS Vwgh 2003/12/15 2003/17/0309

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1438;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0310

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 24

Stammrechtssatz

Eine Kompensation iSd § 1438 ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170309.X04

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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