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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997M006 EU Art6 Abs2;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zählen die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zum Tragen kommen. Dabei lässt er sich von der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten und den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der MRK besondere Bedeutung zu; diese Rechtsprechung wird in Art. 6 Abs. 2 EU bestätigt (vgl. etwa sein Urteil vom 28. März 2000, Rs C-7/98, Slg. 2000, I-1935, mwH). Dies gilt auch für Art. 6 MRK (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 17. Dezember 1998, Rs C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417 (Baustahlgewerbe GmbH), vom 11. Jänner 2000, verbundene Rs C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, und das schon genannte Urteil vom 28. März 2000). Bei der Umsetzung der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG und der Richtlinie 90/387/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG in die österreichische Rechtsordnung war daher schon auf dem Boden des Gemeinschaftsrechts dafür Sorge zu tragen, dass eine Anordnung wie die im bekämpften Bescheid getroffene (gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 und 3 sowie § 109 TKG - Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) von einer Behörde erlassen wird, die als unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes "Tribunal" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK eingerichtet ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0007 Krombach VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X04Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017