RS Vwgh 2003/12/15 2003/17/0313

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0323

Rechtssatz

Zur Fristwahrung wäre es erforderlich gewesen, entweder (rechtzeitig) für die Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einen Vertreter zu bestellen oder sich selbst durch geeignete Nachforschungen ein konkretes Bild über den Ablauf der Beschwerdefrist, die der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden war, zu machen und dieses Fristende selbst in Evidenz zu halten. Dass die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, bildet ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, welches die begehrte Wiedereinsetzung hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170313.X02

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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