RS Vwgh 2003/12/15 2001/03/0324

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §35;

Rechtssatz

Eine Anordnung gemäß § 35 StVO setzt voraus, dass sich die Gegenstände, auf die sich die Anordnung richtet, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (sei es nun des erstinstanzlichen oder des Berufungsbescheides), nach wie vor auf der in Frage stehenden Straße bzw. auf den in der Umgebung der Straße in Frage stehenden Liegenschaften befinden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030324.X01

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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