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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Anordnung gemäß § 35 StVO setzt voraus, dass sich die Gegenstände, auf die sich die Anordnung richtet, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (sei es nun des erstinstanzlichen oder des Berufungsbescheides), nach wie vor auf der in Frage stehenden Straße bzw. auf den in der Umgebung der Straße in Frage stehenden Liegenschaften befinden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030324.X01Im RIS seit
19.01.2004