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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §13 Abs1a idF 2002/I/086;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2 Hier: In diesem Sinne tut es der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Beschwerdefall (in Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung des § 27 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1a in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GGBG idF BGBl. I Nr. 86/2002) keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens als Tatort nicht ausdrücklich im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt wurde. Es genügt vielmehr, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist.Stammrechtssatz
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030094.X01Im RIS seit
30.01.2004