RS Vwgh 2003/12/15 2003/03/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2002/I/086;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2 Hier: In diesem Sinne tut es der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Beschwerdefall (in Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung des § 27 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1a in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GGBG idF BGBl. I Nr. 86/2002) keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens als Tatort nicht ausdrücklich im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt wurde. Es genügt vielmehr, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist.

Stammrechtssatz

Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030094.X01

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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