Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §287;Rechtssatz
Der Begriff des öffentlichen Gutes wird im TWG (Telekommunikationswegegesetz) nicht definiert, wohl aber durch eine demonstrative Aufzählung von "Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum" ergänzt. Es ist daher auch im Anwendungsbereich des TWG von dem in der Verwaltungsrechtslehre - ausgehend von § 287 ABGB - entwickelten Begriffsverständnis auszugehen, wonach das öffentliche Gut jene Sachen umfasst, "die im Eigentum des Staates stehen und an denen Gemeingebrauch besteht" (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996), S. 698). Wie sich schon aus den Aufzählungen in § 287 ABGB ("Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer") und auch in § 1 Abs. 4 TWG ergibt, sind (dem Gemeingebrauch gewidmete) Straßen wesentlicher Teil des öffentlichen Gutes. Gemeingebrauch an einer Straße liegt vor, wenn die Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten erfolgen kann (vgl. Krzizek,
Das öffentliche Wegerecht (1967), S. 61).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030163.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008