RS Vwgh 2003/12/15 2003/03/0163

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §287;
TWG 1998 §1 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des öffentlichen Gutes wird im TWG (Telekommunikationswegegesetz) nicht definiert, wohl aber durch eine demonstrative Aufzählung von "Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum" ergänzt. Es ist daher auch im Anwendungsbereich des TWG von dem in der Verwaltungsrechtslehre - ausgehend von § 287 ABGB - entwickelten Begriffsverständnis auszugehen, wonach das öffentliche Gut jene Sachen umfasst, "die im Eigentum des Staates stehen und an denen Gemeingebrauch besteht" (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996), S. 698). Wie sich schon aus den Aufzählungen in § 287 ABGB ("Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer") und auch in § 1 Abs. 4 TWG ergibt, sind (dem Gemeingebrauch gewidmete) Straßen wesentlicher Teil des öffentlichen Gutes. Gemeingebrauch an einer Straße liegt vor, wenn die Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten erfolgen kann (vgl. Krzizek,

Das öffentliche Wegerecht (1967), S. 61).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030163.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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