RS Vfgh 2007/2/26 B998/06

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
VfGG §33
ZPO §530 Abs1 Z7
ZustellG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung einerBeschwerde wegen nicht (rechtzeitig) behobener Formmängel mangelsFristversäumnis; Mängelbehebung rechtzeitig nach Heilung desZustellmangels; Abweisung des (Eventual-)Antrags auf neuerlicheZustellung des Mängelbehebungsauftrags; Auslegung des Antrags aufFortsetzung des Verfahrens als Antrag auf Wiederaufnahme; Bewilligungder Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung desZurückweisungsbeschlusses; Ablehnung und Abtretung der Beschwerde

Rechtssatz

Da der Mängelbehebungsauftrag des VfGH dem Rechtsvertreter tatsächlich am 08.09.06 zugekommen ist, wurde der Zustellmangel, der durch die Entgegennahme des Schriftstückes durch die Mutter des Rechtsvertreters entstanden ist (vgl §21 ZustellG), iSd §7 Abs1 ZustellG geheilt. Da dieser seinen Schriftsatz samt Beilagen am 22.09.06 zur Post gegeben hat, hat er die formellen Mängel tatsächlich rechtzeitig behoben, sodass kein Fall der Versäumung einer Frist vorliegt.

Dies stellt wiederum eine neue Tatsache (iSd §530 Abs1 Z7 ZPO) dar, deren Vorbringen auch geeignet gewesen wäre, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte daher eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können.

Entscheidungstexte

  • B 998/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2007 B 998/06

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Fristen, VfGH/ Mängelbehebung, Zustellung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B998.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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