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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 214 Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht nach § 209 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache beschränkt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², Rz 4 zu § 289 BAO). Mit der Auswechslung des Schuldverhältnisses durch ein Haftungsverhältnis im Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diese Behörde nicht mehr in der Angelegenheit entschieden, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, sondern hat damit in Überschreitung ihrer Abänderungsbefugnis den zweitinstanzlichen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170326.X01Im RIS seit
22.01.2004