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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs3;Rechtssatz
Aus Art. 9 Abs. 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG ergibt sich, dass der Regulierungsbehörde auch die Zuständigkeit für eine Anordnung gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 83 Abs. 1 und 3 sowie § 109 TKG zukommen muss, wie sie im angefochtenen Bescheid (dessen Spuch im vorliegenden Erkenntnis wiedergegeben wurde) getroffen wurde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X02Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017