RS Vwgh 2003/12/15 99/03/0423

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art23 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs3;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
B-VG Art133 Z4;
EURallg;
MRK Art6 Abs1;
TKG 1997 §109;
TKG 1997 §111 idF 1999/I/027;

Rechtssatz

Jedenfalls was eine Anordnung wie die vorliegende (gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 und 3 sowie § 109 TKG - Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) betrifft - war Art. 9 Abs. 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der erforderlichen Weise in das österreichische Recht umgesetzt. Die Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides fällt nach der im § 109 TKG enthaltenen Generalklausel in den Wirkungsbereich der belangten Behörde (der Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH), weil § 111 TKG (in seiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, das mit 1. April 2001 in Kraft trat) keine Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission als weisungsfreier Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, VfSlg 15427/1999) zu einer Anordnung wie der vorliegenden vorsah. Die belangte Behörde kann aber schon angesichts der bei ihr infolge ihrer Weisungsgebundenheit nicht gegebenen Unabhängigkeit (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2001, VfSlg. 16369/2001) nicht als "Tribunal" qualifiziert werden. Der Verfassungsgerichtshof muss hinsichtlich der Umsetzung der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG und der Richtlinie 90/387/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG außer Betracht bleiben. Aber auch die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 MRK nicht bewirken (nähere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X05

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten