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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0387 ONP-RL Einführung idF 31997L0051;Rechtssatz
Jedenfalls was eine Anordnung wie die vorliegende (gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 und 3 sowie § 109 TKG - Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) betrifft - war Art. 9 Abs. 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der erforderlichen Weise in das österreichische Recht umgesetzt. Die Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides fällt nach der im § 109 TKG enthaltenen Generalklausel in den Wirkungsbereich der belangten Behörde (der Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH), weil § 111 TKG (in seiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, das mit 1. April 2001 in Kraft trat) keine Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission als weisungsfreier Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, VfSlg 15427/1999) zu einer Anordnung wie der vorliegenden vorsah. Die belangte Behörde kann aber schon angesichts der bei ihr infolge ihrer Weisungsgebundenheit nicht gegebenen Unabhängigkeit (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2001, VfSlg. 16369/2001) nicht als "Tribunal" qualifiziert werden. Der Verfassungsgerichtshof muss hinsichtlich der Umsetzung der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG und der Richtlinie 90/387/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG außer Betracht bleiben. Aber auch die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 MRK nicht bewirken (nähere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X05Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017