RS Vwgh 2003/12/15 2003/03/0163

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E08500000
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art4d idF 31996L0019;
31996L0019 Nov-31990L0388;
Asfinag ErmächtigungsG 1997 §6;
BStMG 2002 §12;
BStMG 2002 §9;
EURallg;
TKG 1997;
TWG 1929 §1;
TWG 1998 §1 Abs4;
TWG 1998 §1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass mit der Fortführung der bestehenden Unentgeltlichkeit der Nutzung öffentlichen Gutes bei der Einräumung von Wegerechten an neu in den Markt eintretende Unternehmen auch eine Diskriminierung gegenüber dem früheren Monopolunternehmen, dem insbesondere durch § 1 TWG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 100/1997 (Telegraphenwegegesetz) "gesetzliche Privilegien" im Sinne des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 96/19/EG eingeräumt waren, vermieden werden sollte. Die Einräumung des unentgeltlichen Leitungsrechts an öffentlichen Straßen, auch soweit für deren Benützung zu Verkehrszwecken eine gesetzliche Mautpflicht vorgesehen ist, steht mit den vom Gesetzgeber im TWG (Telekommunikationswegegesetz) in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verfolgten Zielsetzungen im Einklang.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030163.X05

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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