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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art4d idF 31996L0019;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass mit der Fortführung der bestehenden Unentgeltlichkeit der Nutzung öffentlichen Gutes bei der Einräumung von Wegerechten an neu in den Markt eintretende Unternehmen auch eine Diskriminierung gegenüber dem früheren Monopolunternehmen, dem insbesondere durch § 1 TWG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 100/1997 (Telegraphenwegegesetz) "gesetzliche Privilegien" im Sinne des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 96/19/EG eingeräumt waren, vermieden werden sollte. Die Einräumung des unentgeltlichen Leitungsrechts an öffentlichen Straßen, auch soweit für deren Benützung zu Verkehrszwecken eine gesetzliche Mautpflicht vorgesehen ist, steht mit den vom Gesetzgeber im TWG (Telekommunikationswegegesetz) in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verfolgten Zielsetzungen im Einklang.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030163.X05Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008