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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 34 Abs. 3 in
Verbindung mit § 83 Abs. 1 und Abs. 3 TKG sowie weiters in
Verbindung mit § 109 TKG angeordnet, 1. die beschwerdeführende
Partei habe unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen
nach Zustellung dieses Bescheides, der mitbeteiligten Partei den
Abschluss eines Zusammenschaltungsvertrages hinsichtlich des
Zugangs zu einer näher bezeichneten Rufnummerngruppe in ihrem Netz
mit demselben Inhalt wie jenem des zwischen der
beschwerdeführenden Partei und der T S GmbH am 28.6.1999
abgeschlossenen, bzw. jenem zwischen der beschwerdeführenden
Partei und der M AG am 24.2.1997 abgeschlossenen und am 5.8.1998
mit Änderungsvertrag geänderten Zusammenschaltungsvertrages (bei
letztem im Anhang 2.1) verbindlich anzubieten. Insbesondere habe
das Angebot als Entgelt für den Zugang tageszeitunabhängig und
volumensunabhängig für den Verbindungstyp V3 (= P2) ATS 0,25 pro
Minute, sowie für den Verbindungstyp V4 (= P4) ATS 0,33 pro
Minute, jeweils zuzüglich USt, vorzusehen. 2. Die
beschwerdeführende Partei habe binnen zwei Wochen nach Zustellung
dieser Anordnung der Regulierungsbehörde den Inhalt des gemäß
Spruchpunkt 1 gelegten Angebots vorzulegen.
Der angefochtene Bescheid der organisatorisch außerhalb der Bundesverwaltung eingerichteten belangten Behörde (der Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH) (vgl. § 108 Abs. 1 TKG) unterlag keinem weiteren administrativen Instanzenzug, fehlt doch dafür im TKG eine für einen solchen Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung erforderliche ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2001, VfSlg. 16369/2001). Die Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist im Beschwerdefall daher gegeben. Ferner erließ die Telekom-Control-Kommission im Verhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei keine Anordnung, welche die Zusammenschaltung hinsichtlich des Zugangs der genannten Rufnummerngruppe im Netz der beschwerdeführenden Partei - darauf stellt der angefochtene Bescheid ab - zum Inhalt hatte. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normative Wirkung des angefochtenen Bescheides durch eine solche Zusammenschaltungsanordnung beseitigt wäre (vgl. aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa den Beschluss vom 30. September 1999, VfSlg. 15573/1999).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X01Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017