Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Alle in Anhang 1 UVP-G 1993 angeführten Vorhaben, auf die sowohl nach § 3 Abs. 1 als auch nach § 3 Abs. 3 UVP-G 1993 verwiesen wird, sind jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; die Formel des § 3 Abs. 1 UVP-G 1993, derzufolge die "Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art....mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist ..." hat lediglich programmatische Bedeutung (vgl. Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, S 65 f., Anm. I zu § 3 UVP-G 1993) und nicht die Wirkung, dass die zu erwartenden Auswirkungen bereits im Feststellungsverfahren geprüft werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030211.X04Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011