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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs3;Rechtssatz
Um einer dem Art. 6 MRK entsprechenden Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG Genüge zu tun, ist es erforderlich, die Generalklausel des § 109 Abs. 1 TKG insoweit unangewendet zu lassen, als eine Anordnung wie im bekämpften Bescheid (gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 und 3 sowie § 109 TKG - Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) erlassen werden soll. Die Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen Anordnung kommt vielmehr auf dem Boden des Urteils des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH) (vgl. RZ. 39) der Telekom-Control-Kommission zu, obwohl eine solche Zuständigkeit im § 111 TKG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 27/1999 nicht genannt wird, ist doch die Telekom-Control-Kommission die Behörde mit Tribunalsqualität, die in Umsetzung des Art. 9 der Zusammenschaltungsrichtlinie grundsätzlich für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn des Art. 6 MRK eingerichtet wurde (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, VfSlg 15427/1999).
Gerichtsentscheidung
euGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X07Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017