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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art2 Abs3 idF 31996L0019;Rechtssatz
Die Richtlinien (RL) 96/19/EG und 97/13/EG sehen im Wesentlichen vor, dass - wenn Mitgliedstaaten Lizenzierungsverfahren vorsehen - Genehmigungen auf Grund objektiver, verhältnismäßiger, nichtdiskriminierender und transparenter Bedingungen zu erteilen sind (Art. 2 Abs. 3 RL 90/388/EWG i.d.F. RL 96/19/EG; Art. 3 Abs. 2 RL 97/13/EG); nach Art. 7 Abs. 1 lit. a RL 97/13/EG dürfen Mitgliedstaaten das Erfordernis von Einzelgenehmigungen für den Zugang zu Funkfrequenzen vorsehen (ähnlich Art. 2 Abs. 3 und 4 RL 90/388/EWG i.d.F. RL 96/19/EG). Aus keiner Bestimmung der Richtlinien lässt sich ableiten, dass ein Mitgliedstaat Genehmigungen für Funkanlagen zu erteilen und Frequenzzuteilungen vorzunehmen hätte, wenn der Antragsteller keine konkreten Informationen über die Funkanlage und die zu nutzenden Frequenzen vorlegt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030102.X02Im RIS seit
19.01.2004