RS Vwgh 2003/12/15 2003/03/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen
96/01 Bundesstraßengesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

Asfinag ErmächtigungsG 1997 §6;
BStG 1971 §28 Abs1;
BStMG 2002 §12;
BStMG 2002 §9;
TWG 1998 §1 Abs4;

Rechtssatz

Die Einhebung einer Maut für die Benützung einer Straße steht der Annahme des Gemeingebrauchs nicht entgegen; die Beurteilung, ob die Straßenbenutzung ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen erfolgt, stellt lediglich auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1988, 88/06/0023, 0024, VwSlg. 12744 A/1988). Unentgeltlichkeit ist keine unabdingbare Voraussetzung des Gemeingebrauchs (vgl. auch Neisser, Gemeingebrauch und Zufahrtsrecht, ÖJZ 1967, 597, hier 598; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht (1967), 60; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 (2003), Rz 1409; Prantl, Private Entgelteinhebung auf öffentlichen Straßen, ZfV 1994, 405, hier:

406; Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch (1995), 280). Die Einhebung eines Entgelts für die Benützung der Straße steht der Annahme des Gemeingebrauchs auch dann nicht entgegen, wenn das Entgelt nicht von der Gebietskörperschaft, sondern von einem Dritten eingehoben wird, wie dies in dem dem genannten Erkenntnis vom 23. Juni 1988 zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030163.X03

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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