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19/05 MenschenrechteNorm
ABGB §1;Rechtssatz
Ihrem Inhalt nach betrifft die vorliegende Anordnung gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 und 3 sowie § 109 TKG zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen der beschwerdeführenden Partei im Sinn des Art. 6 MRK, wird ihr doch damit die Erstattung eines bestimmten Vertragsangebotes gegenüber der mitbeteiligten Partei - somit eine die Ansprüche dieser gleichgeordneten Rechtssubjekte "unter sich" (vgl. § 1 ABGB) und nicht die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit erfassende, und damit im "Kernbereich" des Zivilrechts (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, VfSlg 11500/1987, und vom 26. Juni 1991, VfSlg 12774/1991, mwH) liegende Handlung - aufgetragen. Auch wenn aus besonderen Gründen ein öffentliches Interesse an einem bestimmten Rechtszustand besteht - wie vorliegend auf dem Boden des einschlägigen Gemeinschaftsrechts -, macht eine von diesen Interessen bestimmte Regelung des Verhältnisses zwischen den Rechtsgenossen dieses noch nicht zu einer Materie des öffentlichen Rechts; vielmehr bleibt auch dann eine Regelung der Beziehungen der Bürger "unter sich" ihrer Struktur nach Zivilrecht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1989, VfSlg 12003/1989) (nähere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X03Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017