RS Vwgh 2003/12/15 99/03/0423

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E13103020
E3L E13206000
E6J
19/05 Menschenrechte
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E249 EG Art249;
31990L0387 ONP-RL Einführung idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs3;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
EURallg;
MRK Art6 Abs1;
TKG 1997 §109;
TKG 1997 §111 idF 1999/I/027;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht hat, soweit es das nationale Recht bei der Anwendung einer Richtlinie auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen. Ist eine den Anforderungen der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, "indem es notfalls jene Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde" (vgl. zum Ganzen das Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH) RZ 38, 40).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X06

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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