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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, mit denen diese im Sinn des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über "Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes" entscheiden, ist es zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, erforderlich, jenes einfach gesetzliche subjektive Recht anzuführen, das aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt wurde.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030410.X01Im RIS seit
30.03.2004