RS Vwgh 2003/12/15 99/03/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, mit denen diese im Sinn des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über "Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes" entscheiden, ist es zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, erforderlich, jenes einfach gesetzliche subjektive Recht anzuführen, das aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt wurde.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999030410.X01

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten