RS Vwgh 2003/12/15 2000/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 Anh1 Z16;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (soweit hier gegenständlich, zu Spruchpunkt I) der Berufung der mitbeteiligten Partei insofern Folge gegeben, als mit ihm festgestellt wurde, dass "für das Vorhaben der Pistenänderung mit Stoppflächen auf dem Flugfeld ...

, für das mit mündlichem Bescheid vom 10. Juli 1998, .... die

luftfahrtrechtliche Genehmigung erteilt wurde, eine UVP nach dem

2. Abschnitt des UVP-G (1993) durchzuführen" sei. Für das gegenständliche Vorhaben für die Veränderung ("Verschiebung") der Piste wurde - ungeachtet des Umstandes, dass eine flächenmäßige Vergrößerung der Piste nicht eingetreten ist - eine Fläche in der Landschaft herangezogen, die vorher nicht als Piste verwendet worden war, wobei eine Fläche im entsprechenden Ausmaß als Piste aufgelassen wurde. Mit der Inanspruchnahme einer "neuen" Fläche im Sinn einer Neuerschließung eines Teiles der Landschaft als Piste ist jedoch jedenfalls eine "Erweiterung" der Piste im Sinn der Z 16 des Anhanges 1 zum UVP-G 1993 gegeben, auch wenn dadurch das Flächenausmaß infolge Auflassung eines entsprechenden Teiles der "alten" Piste nicht vergrößert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030211.X03

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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