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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (soweit hier gegenständlich, zu Spruchpunkt I) der Berufung der mitbeteiligten Partei insofern Folge gegeben, als mit ihm festgestellt wurde, dass "für das Vorhaben der Pistenänderung mit Stoppflächen auf dem Flugfeld ...
, für das mit mündlichem Bescheid vom 10. Juli 1998, .... die
luftfahrtrechtliche Genehmigung erteilt wurde, eine UVP nach dem
2. Abschnitt des UVP-G (1993) durchzuführen" sei. Für das gegenständliche Vorhaben für die Veränderung ("Verschiebung") der Piste wurde - ungeachtet des Umstandes, dass eine flächenmäßige Vergrößerung der Piste nicht eingetreten ist - eine Fläche in der Landschaft herangezogen, die vorher nicht als Piste verwendet worden war, wobei eine Fläche im entsprechenden Ausmaß als Piste aufgelassen wurde. Mit der Inanspruchnahme einer "neuen" Fläche im Sinn einer Neuerschließung eines Teiles der Landschaft als Piste ist jedoch jedenfalls eine "Erweiterung" der Piste im Sinn der Z 16 des Anhanges 1 zum UVP-G 1993 gegeben, auch wenn dadurch das Flächenausmaß infolge Auflassung eines entsprechenden Teiles der "alten" Piste nicht vergrößert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030211.X03Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011