RS Vwgh 2003/12/15 2001/03/0457

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0253 E 15. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 7 StVO ist der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (Hinweis E 30.3.1984, 83/02/0232, und 18.5.1984, 82/02/0150).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030457.X01

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten