Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 Abs1 lita idF 31999L0047;Rechtssatz
§ 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG normiert die Verpflichtung des Beförderers, dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zu übergeben. Demgegenüber sieht § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG vor, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z. 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden. Die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe nicht dafür gesorgt, dass bestimmte Ausstattungsgegenstände gemäß Rn 10240 Abs. 1 lit. a sowie Rn 10260 lit. a und lit. b der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG i. d.F. der Richtlinie 1999/47/EG nicht mitgeführt worden seien, können nicht unter § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG subsumiert werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030362.X02Im RIS seit
28.01.2004