RS Vwgh 2003/12/15 2001/03/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs8;
FBZV 1998;
FG 1993 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde ist (unter anderem) nicht im Recht, wenn sie der Behörde gesetzwidriges Handeln vorwirft, indem diese ausführe, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Frequenzen bis 105 GHz zuzuteilen, noch nicht zu entscheiden sei, da diesbezüglich keine Säumnis der Behörde vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schriftsatz vom 5. März 2001 ihren Antrag von "Frequenzen bis 3 GHz" auf "Frequenzen bis 105 GHz" erweiterte. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin mit dem Schriftsatz vom 5. März 2001 vorgenommene umfassende Erweiterung des Antrages im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG als die Sache ihrem Wesen nach ändernd beurteilt, zumal die Beschwerdeführerin damit an Stelle der bis dahin beantragten Genehmigung von Fernmeldeanlagen und Zuweisung von Frequenzen im Frequenzbereich bis 3 GHz nunmehr die Zuweisung von Frequenzen aus dem gesamten gemäß der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 149/1998, grundsätzlich für Funkdienste verfügbaren Frequenzspektrum beantragte. Diese Erweiterung des Antrages hätte die Überprüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für einen wesentlich größeren Frequenzbereich erfordert. Da die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich ihren Antrag vom 4. September 1994 aufrecht hielt und eine Entscheidung auf Basis des FG 93 für die von ihr im Jahre 1994 beantragten Frequenzen urgierte, konnte die belangte Behörde zu Recht über den ursprünglichen, auf Frequenzen unter 3 GHz gerichteten Antrag auf Basis des FG 93 absprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030219.X04

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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