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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ord RechtswegLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Schadenersatz für dieBelastung durch jahrzehntelange Gerichtsverfahren einschließlich derpsychischen und physischen Schäden mangels Zuständigkeit desVerfassungsgerichtshofes für Ansprüche aus der Amtshaftung; keinVorliegen legislativen Unrechts zur Begründung der Zuständigkeit desVerfassungsgerichtshofes zur Entscheidung überStaatshaftungsansprücheRechtssatz
Art137 B-VG schafft weder eine konkurrierende Zuständigkeit noch ändert diese Bestimmung bereits bestehende Zuständigkeiten (der ordentlichen Gerichte oder des Verwaltungsgerichtshofes), sondern begründet nur eine suppletorische Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Dass die Weiterverfolgung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz (hier wegen Verweigerung von Verfahrenshilfe) unterblieben ist, ändert an der grundsätzlichen Kognitionsbefugnis der Amtshaftungsgerichte für vermögensrechtliche Ansprüche der vorliegenden Art nichts.
Auch die begehrte Feststellung künftiger (Pensions)Ansprüche fällt nicht in die suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG.
Kein Vorliegen legislativen Unrechts zur Begründung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Staatshaftungsansprüche; Ableiten eines Staatshaftungsanspruches unmittelbar aus der EMRK (hier: Art6 Abs1) nicht möglich.
Verweisung auf Schriftsätze in anderen Verfahren nicht zulässig.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Klagen, Staatshaftung, Amtshaftung, VfGH/ VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:A21.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009