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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
LAO Slbg 1963 §3 Abs1Rechtssatz
Der Abgabenanspruch entsteht nach § 3 Abs. 1 Salzburger Landesabgabenordnung, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Für die Entstehung des Abgabenanspruches ist erforderlich, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht sind. Auf Grund der Zeitraumbezogenheit dieser Abgabe sind für die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe die in den Bemessungszeiträumen in Kraft gestandenen materiellen Abgabenvorschriften anzuwenden (Hinweis E 18. September 2002, 98/17/0281). Die Definition des Begriffs der dem dauernden Wohnbedarf dienenden Wohnung dient der Umschreibung des Steuergegenstandes, für den die besondere Ortstaxe eingehoben wird. Damit ist diese in Rede stehende Definition als eine materielle Abgabenvorschrift anzusehen und die am 1. März 2002 in Kraft getretene Novellenbestimmung LGBl. Nr. 9/2002 ist im Beschwerdefall für die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Abgabenansprüche nicht anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170352.X01Im RIS seit
11.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022