RS Vwgh 2003/12/15 2003/03/0244

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn im erstinstanzlichen Bescheid nach Anführung der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gesellschaft von der "durchgeführten ökopunktepflichtigen Transitfahrt" die Rede war, ergab sich auch daraus, dass die vom Beschwerdeführer zu vertretende GmbH die verfahrensgegenständliche Transitfahrt "veranlasst" hat. Bei der mit dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich vorgenommenen Änderung des erstinstanzlichen Spruches handelt es sich somit um keine Auswechslung der Tat, sondern vielmehr um eine zulässige Präzisierung (siehe hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/13/0256).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030244.X02

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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