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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Wenn im erstinstanzlichen Bescheid nach Anführung der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gesellschaft von der "durchgeführten ökopunktepflichtigen Transitfahrt" die Rede war, ergab sich auch daraus, dass die vom Beschwerdeführer zu vertretende GmbH die verfahrensgegenständliche Transitfahrt "veranlasst" hat. Bei der mit dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich vorgenommenen Änderung des erstinstanzlichen Spruches handelt es sich somit um keine Auswechslung der Tat, sondern vielmehr um eine zulässige Präzisierung (siehe hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/13/0256).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030244.X02Im RIS seit
30.01.2004