RS Vwgh 2003/12/15 2001/03/0457

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §19 Abs7;

Rechtssatz

Die Anwendung der Vorrangbestimmungen setzt die Wahrnehmbarkeit des anderen bevorrangten Fahrzeuges voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0106). Der Wartepflichtige begeht bei schlechten Sichtverhältnissen keine Vorrangverletzung, wenn er sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vortastet, bis er die notwendige Sicht gewinnt. "Vortasten" bedeutet in der Regel ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die Sicht möglich ist (vgl. das Urteil des OGH vom 26. Februar 1980, 2 Ob 2/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030457.X02

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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