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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §4;Rechtssatz
§ 4 TKG bot keine Grundlage, abstrakte Frequenzzuteilungen vorzunehmen, sondern stellte auf die Bewilligung konkreter Funkanlagen ab. Eine Festlegung der jeweiligen Standorte und der Sendeleistungen von Funkanlagen durch die belangte Behörde ohne darauf gerichteten Antrag - wie dies die Beschwerdeführerin, die selbst keine Einsatzorte und Sendeleistungen angab, offenbar als zulässig oder gar als geboten erachtet - konnte in § 4 TKG keine Deckung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030102.X01Im RIS seit
19.01.2004