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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §244;Rechtssatz
Die Verweigerung der Akteneinsicht nach der NÖ AO 1977 hat im Zuge eines Abgabenverfahrens durch eine das Verfahren betreffende Verfügung im Sinne des § 190 NÖ AO 1977 zu erfolgen, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß § 67 Abs. 3 NÖ AO 1977 nicht zulässig ist. Erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht wegen fehlender Parteistellung oder zwar der Partei gegenüber, aber außerhalb eines Verfahrens, so ist stets ein Bescheid zu erlassen, der - wenn ihn die Abgabenbehörde erster Instanz erlässt - mit Berufung abgesondert anfechtbar ist (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Rz 12 zu dem mit § 67 NÖ AO 1977 vergleichbaren § 90 BAO). Ein solcher Bescheid bedarf gemäß § 69 Abs. 2 NÖ AO 1977 der Schriftform, da die Abgabenvorschriften im gegebenen Zusammenhang die mündliche Form weder vorschreiben noch gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170349.X01Im RIS seit
20.05.2004