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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68;Rechtssatz
Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides auf Grund der Regelung des § 49 Wr GaragenG 1957 fordert, macht er kein ihm zustehendes subjektiv-öffentliches Recht geltend, weil auf die amtswegige Vorgangsweise der Behörde auf Nichtigerklärung von Bescheiden kein Rechtsanspruch besteht (siehe § 68 AVG).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X04Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013