RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/1466

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §49;

Rechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides auf Grund der Regelung des § 49 Wr GaragenG 1957 fordert, macht er kein ihm zustehendes subjektiv-öffentliches Recht geltend, weil auf die amtswegige Vorgangsweise der Behörde auf Nichtigerklärung von Bescheiden kein Rechtsanspruch besteht (siehe § 68 AVG).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X04

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten